The Compulsory X-Ray

1965 · Mandatory Chest Screening · Werk 1030 von 1.871

The small function hall of a cooperative store in a town near Halle on a bright May morning, set up for chest screening, rows of empty folding chairs on a worn parquet floor, a spring coat and a brown felt hat left on one chair, the lower walls glossy green, the upper walls whitewashed, on the wall a large paper sheet of flat orange with one broad yellow band across its middle, smooth and bare, seen at a slant, a table with a stack of small closed grey booklets, at the far end a folding screen of white cloth with the edge of a tall grey apparatus behind it, tall sunny windows.

Wofür es benutzt wurde
Die Röntgenreihenuntersuchung der Brustorgane in der DDR: Schirmbildaufnahmen ganzer Wohngebiete und Betriebe zur Tuberkulosefahndung. Die Verordnung vom 26. Oktober 1961, ausgegeben im Gesetzblatt Teil II Nr. 80 am 6. Dezember 1961, bestimmte in § 5, es "besteht die Verpflichtung jedes einzelnen, sich diesen wiederholten Röntgenuntersuchungen zu unterziehen." Eine Änderung vom 30. April 1964 bestimmte: Lagen nach dem Plan mehr als 15 Monate zwischen zwei Durchgängen in einem Kreis, waren weitere Personengruppen in den Plan der Kreisstelle aufzunehmen. Wie ein solcher Durchgang 1965 aussah, hält ein Plakat des Museums Weißenfels fest (Inv. VI 875 T, 840 × 590 mm): die Untersuchung lief vom 10. bis 22. Mai 1965 in Räumen der Konsumgenossenschaft und der Goethe-Oberschule - und fahndete nach Tuberkulose und Diabetes.
Was daran neu war
Neu war 1965 daran nichts, und erfunden hat die DDR die Pflicht nicht. Nach der Kölner Dissertation von Romberg verpflichtete Hamburg schon 1946 jeden Bürger über 2 Jahre, und Schleswig-Holstein beschloss sein Gesetz am 16. Juni 1947; bis 1942 waren in Deutschland bereits 5 Millionen Menschen durch Reihenuntersuchungen erfasst. Kennzeichnend an der DDR-Regelung ist die Ausschließlichkeit: § 5 Absatz 4 bestimmte "Andere Röntgenreihenuntersuchungen der Brustorgane sind nicht gestattet, soweit sie nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen angeordnet sind", und § 8 machte für besonders gefährdete oder gefährdende Berufe "den Nachweis der Unbedenklichkeit auf Grund einer Röntgenaufnahme" (oder einer positiven Tuberkuloseallergie) zur Bedingung, die Tätigkeit aufzunehmen. Für diese Berufe war die Untersuchung damit ein Tor zur Arbeit. Sie hielt länger als ihr Anlass: noch die Zwölfte Durchführungsbestimmung vom 11. Februar 1983 schrieb die Teilnahme als "Pflicht jedes dazu aufgerufenen Bürgers" fest.

Was die Quellen offenlassen: Für 1965 gibt es keinen Rechtsakt. Die Pflicht stammt aus der Verordnung vom 26. Oktober 1961 und der Vierten Durchführungsbestimmung vom 30. Juli 1962, die selbst nicht abrufbar war; das Inkrafttreten zum 1. Januar 1962 nennt nur Romberg. Für die DDR nennt Romberg 15 Millionen Thoraxaufnahmen im Jahr mit 130 Schirmbildgeräten; Trefferquoten fehlen. Strahlendosis je Aufnahme: nicht belegt.

Zum Weiterlesen