Workers queueing at a paymaster window in the works yard, coins counted into tin checks and paper packets on the ledge, a wife waiting at the gate rail.
Wofür es benutzt wurde
Der Lohntag und seine Abzüge. Der Truck Act von 1831 (1 & 2 Will. 4, c. 37, königliche Zustimmung 15. Oktober 1831) verlangte, dass der Lohn allein in der gültigen Münze des Reiches zahlbar und zu zahlen sei; Zahlung in Waren erklärte er für nichtig. Der Strafrahmen lag bei zehn Pfund für den ersten, zwanzig für den zweiten Fall, bei bis zu hundert Pfund im dritten. Gezahlt wurde auf den Zechen alle vierzehn Tage: Guy Solomon zeigt für Townley Colliery den Vierzehntagerhythmus mit dem "pay Saturday", an dem üblicherweise nicht gearbeitet wurde, und für 1852 bis 1856, dass in 24 von 128 Lohnperioden die Grube am ersten Montag stillstand. Was abging, steht in den Lohnlisten von Wylam Colliery: Hauskohle, Kerzen, Schießpulver, Gebühr für das Schärfen der Hacken und der Beitrag für den Arzt, über den ganzen Zeitraum konstant sechs Pence je vierzehn Tage. Die Strafen erscheinen dort überhaupt nicht als eigene Position — sie waren schon im Lohn verrechnet.
Was daran neu war
Neu war 1831 nicht das Truckverbot, sondern die Zusammenfassung: Nach Lord Harris of High Cross, 1983 im Oberhaus als Antragsteller der Aufhebung, ersetzte das Gesetz nicht weniger als 19 Statuten durch ein weites Verbot, bei einem Geltungsbereich von einem Dutzend Gewerben ohne Landwirtschaft und Hausdienst. 1887 wurde es auf alle Handarbeiter im Sinne des Gesetzes von 1875 ausgedehnt, und §6 verbot dem Arbeitgeber vorzuschreiben, wo und bei wem der Arbeiter seinen Lohn ausgibt. Der Widerhaken steht im Gesetz selbst: §23 von 1831 nahm Abzüge für Arzt und Arznei, Brennstoff, Werkzeug, Werksmiete und für unter dem Dach des Arbeitgebers zubereitetes und dort verzehrtes Essen ausdrücklich aus, sofern der Arbeiter schriftlich zugestimmt hatte — und §5 des Gesetzes von 1887 ließ diese Ausnahme ausdrücklich stehen. Erst der Truck Act vom 14. August 1896 regelte dann Abzüge für Strafen und beschädigte Ware.