1983 · Informational Self-Determination · Werk 717 von 1.871
The vacant judges' bench of a constitutional courtroom in Karlsruhe on a grey winter morning of 1983, a long gently curved bench of pale wood, behind it eight high-backed chairs, at each place a closed grey file folder lying flat, over the back of one chair a scarlet robe with a white jabot, behind the bench a plain pale wooden wall panel, to the side a floor-to-ceiling glass wall, outside it the bare winter trees of a palace garden, at the right edge of the frame a single hand in a dark suit sleeve closing the hall door, the room still and deserted, soft even daylight through the glass.
Wofür es benutzt wurde
Das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, Aktenzeichen 1 BvR 209/83 und weitere, abgedruckt als BVerfGE 65, 1. Es entschied über Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983. Nach Darstellung der Bundeszentrale für politische Bildung hatte das Gericht die für den 27. April 1983 geplante Zählung rund 2 Wochen vorher durch einstweilige Anordnung angehalten; im Urteil erklärte es die Übermittlungsregeln des § 9 Abs. 1 bis 3 für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, während die Übermittlung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 9 Abs. 4 Bestand hatte. Der Melderegisterabgleich war damit unzulässig.
Was daran neu war
Neu war die Reichweite. Das Gericht prägte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Geschützt waren damit auch Basisdaten wie Name und Anschrift: Unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung gebe es, so das Gericht, kein „belangloses“ Datum mehr. Daraus folgte eine Vorschrift für das Verfahren, nicht nur ein Satz über Grundrechte: Nach der Darstellung des Bayerischen Landesamtes für Statistik verlangte das Gericht, die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt zu halten - das Gebot möglichst frühzeitiger faktischer Anonymisierung. Der Widerhaken: Das Gericht verbot nicht die Zählung, sondern dieses Verfahren. Gezählt wurde 1987, nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mit 99 Prozent Beteiligung: 61,08 Millionen Einwohner, 76.700 weniger als angenommen.
Was die Quellen offenlassen: Gößl nennt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung „einen neuen Namen, einen neuen Begriff für die bereits vorher unumstrittene Annahme“; die Neuheit des Urteils ist also eine Frage der Gewichtung.